Aktuelle Bauleitplanverfahren
2. Änderung Bebauungsplanes 0530 „Edzard-Cirksena-Straße / Klaus-Störtebeker-Weg“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom 14.01.2025 bis zum 14.02.2025 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB findet bis zum 04.02.2025 statt.
Bei Stellungnahmen beschränken Sie sich bitte auf Ihren Aufgabenbereich.
Sie können Ihre Stellungnahme vorzugsweise per E-Mail oder auf dem Postweg unter dem Betreff „Stellungnahme 2. Änd. 0530“ abgeben.
Vorentwurf – Planzeichnung – 2. Änderung BPlan 0530
Vorentwurf – Begründung – 2. Änderung BPlan 0530
Aktuelles aus der Bauleitplanung
Städtebauliches Entwicklungskonzept für den Ortsteil Greetsiel
Am 19.12.2024 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn das Städtebaulichen Entwicklungskonzept Greetsiel beschlossen.
Die Präsentation können hier heruntergeladen werden: Präsentation
Allgemein
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. Der Bebauungsplan ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan.
Innenbereich
Gemäß dem Baugesetzbuch ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Genaueres kann im Baugesetzbuch §34 nachgelesen werden. §34 Baugesetzbuch
Außenbereich
Der Außenbereich umfasst alle Flächen und Grundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.
Die Reglementierung von Bauvorhaben im Außenbereich erfolgt durch das Baugesetzbuch. Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Regelung. Diese können im Baugesetzbuch nach §35 nachgelesen werden. §35 Baugesetzbuch