Aktuelle Bauleitplanverfahren der Gemeinde Krummhörn
Bekanntmachung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0102
Bekanntmachung der Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1210
In seiner Sitzung am 18.03.2026 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1210 gefasst. Der Aufstellungsbescheid gilt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit als bekanntgegeben.
Bekanntmachung Aufstellung 1. Änd. 1210
Bekanntmachung der Aufstellung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1306
In seiner Sitzung am 18.03.2026 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn den Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1306 gefasst. Der Aufstellungsbescheid gilt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit als bekanntgegeben.
Bekanntmachung Aufstellung 2. Änd. 1306
Bekanntmachung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0102
In seiner Sitzung am 18. März 2026 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn den Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0102 gefasst. Der Aufhebungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Bekanntmachung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 1710
In seiner Sitzung am 18. März 2026 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn den Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplans Nr. 1710 gefasst. Der Aufhebungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Bekanntmachung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss zur 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0521
In seiner Sitzung am 18. März 2026 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn den Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0521 gefasst. Der Aufhebungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Bekanntmachungen anderer Behörden
Öffentliche Bekanntmachung in der vereinfachten Flurbereinigung Eilsum-Grimersum
In der vereinfachten Flurbereinigung Eilsum-Grimersum, Landkreis Aurich, wurde das Wertermittlungsverfahren gemäß §§ 27 ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt. Die Ergebnisse der Bodenschätzung – in modifizierter Form – werden dabei zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden u. a. die Grundlage der späteren Planabfindung.
Die Ergebnisse der Wertermittlung werden zur Einsichtnahme für die Beteiligten im „Dorfgemeinschaftshaus Grimersum“, Eggerick-Beninga-Straße 20, 26736 Krummhörn am 12. und 13. Mai von 09:00 bis 16:00 Uhr ausgelegt.
Die Auslegung wird mit der Erläuterung und Anhörung nach § 32 Satz 2 FlurbG verbunden. Mitarbeitende des Amtes für regionale Landesentwicklung sind für evtl. Rückfragen anwesend.
Bekanntmachung Anhörungstermin und Auslegung
Aktuelles aus der Bauleitplanung
Städtebauliches Entwicklungskonzept für den Ortsteil Greetsiel

Am 19.12.2024 hat der Rat der Gemeinde Krummhörn das Städtebaulichen Entwicklungskonzept Greetsiel beschlossen.
Die Präsentation können hier heruntergeladen werden: Präsentation
Allgemein
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. Der Bebauungsplan ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan.
Innenbereich
Gemäß dem Baugesetzbuch ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Genaueres kann im Baugesetzbuch §34 nachgelesen werden. §34 Baugesetzbuch
Außenbereich
Der Außenbereich umfasst alle Flächen und Grundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.
Die Reglementierung von Bauvorhaben im Außenbereich erfolgt durch das Baugesetzbuch. Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Regelung. Diese können im Baugesetzbuch nach §35 nachgelesen werden. §35 Baugesetzbuch



