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Corona-Soforthilfen

für Unternehmen und Soloselbstständige

Corona-Soforthilfen für Unternehmen – Aktuelle Hinweise zur Landes- und Bundesförderung

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat auf seiner Website zwei neue Richtlinien zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen sowie von kleinen Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie veröffentlicht.

Diese ersetzen die bisherige Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ für das Nds. Corona-Soforthilfeprogramm. Zudem wird das angekündigte Soforthilfeprogramm des Bundes hierdurch umgesetzt.

Ziel der Richtlinien ist es, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden und den Bestand von Unternehmen zu sichern. Voraussetzung für eine Förderung ist daher, dass Antragssteller durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind bzw. ein Nachweis, dass der Liquiditätsengpass durch diese entstanden ist. (Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.)

Antragsfrist ist für beide Richtlinien der 31. Mai 2020 bei der NBank.

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den Fördereckpunkten der neuen Richtlinien:

 

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“

Mit dieser Richtlinie setzt das Land Niedersachsen das „Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ des Bundes um.

Antragsberechtige: Kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) sowie Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

  • bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

(Hinweis: Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht notwendig.
Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.)

 

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“

Diese Richtlinie wird aus Landesmitteln umgesetzt.

Antragsberechtigte: Kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) und Angehörige der freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

  • bis zu 20.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten

Berechnet werden die Soforthilfen beider Richtlinien auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands der Antragssteller (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen)Die Auszahlungen sollen unverzüglich jedoch spätestens bis 31.07.2020 erfolgen. Antragssteller, die in den vergangenen Tagen bereits bei der NBank einen Antrag auf Basis der o. g. alten Richtlinie gestellt haben, haben die Möglichkeit, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind.

Hierzu wird die NBank lt. Website des MW in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und die Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Landesförderung eine weitere Unterstützung zu erhalten.

Ein schon erhaltener Förderbetrag wird jedoch angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben.

Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf diese umgestellt.

 

Weitere Informationen finden Sie bei Interesse auch auf der Website des MW:

www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufiggestellte-fragen-faqs-186294.html.

Zuständige Ansprechpartner bei der NBank sind erreichbar unter der Tel. 0511 / 30031-333 bzw. per E-Mail: beratung@nbank.de.

Corona-Soforthilfen für Unternehmen – Aktuelle Hinweise zur Landes- und Bundesförderung

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat auf seiner Website zwei neue Richtlinien zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen sowie von kleinen Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie veröffentlicht.

Diese ersetzen die bisherige Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ für das Nds. Corona-Soforthilfeprogramm. Zudem wird das angekündigte Soforthilfeprogramm des Bundes hierdurch umgesetzt.

Ziel der Richtlinien ist es, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden und den Bestand von Unternehmen zu sichern. Voraussetzung für eine Förderung ist daher, dass Antragssteller durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind bzw. ein Nachweis, dass der Liquiditätsengpass durch diese entstanden ist. (Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.)

Antragsfrist ist für beide Richtlinien der 31. Mai 2020 bei der NBank.

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den Fördereckpunkten der neuen Richtlinien:

 

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“

Mit dieser Richtlinie setzt das Land Niedersachsen das „Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ des Bundes um.

Antragsberechtige: Kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) sowie Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

  • bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

(Hinweis: Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht notwendig.
Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.)

 

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“

Diese Richtlinie wird aus Landesmitteln umgesetzt.

Antragsberechtigte: Kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) und Angehörige der freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

  • bis zu 20.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten

Berechnet werden die Soforthilfen beider Richtlinien auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands der Antragssteller (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen)Die Auszahlungen sollen unverzüglich jedoch spätestens bis 31.07.2020 erfolgen. Antragssteller, die in den vergangenen Tagen bereits bei der NBank einen Antrag auf Basis der o. g. alten Richtlinie gestellt haben, haben die Möglichkeit, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind.

Hierzu wird die NBank lt. Website des MW in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und die Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Landesförderung eine weitere Unterstützung zu erhalten.

Ein schon erhaltener Förderbetrag wird jedoch angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben.

Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf diese umgestellt.

 

Weitere Informationen finden Sie bei Interesse auch auf der Website des MW:

www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufiggestellte-fragen-faqs-186294.html.

Zuständige Ansprechpartner bei der NBank sind erreichbar unter der Tel. 0511 / 30031-333 bzw. per E-Mail: beratung@nbank.de.

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